Unsere Statuten
1. Name und Sitz
Der Verein „Gruppetto Basilea“ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 4153 Reinach.
2. Ziel und Zweck
Der Verein „Gruppetto Basilea“ bezweckt
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die Pflege und Förderung des Rennrad- und MTB-Sports
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die Pflege der Kameradschaft
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die Ermöglichung eines Angebotes für gemeinsame Ausfahrten ohne Leistungsdruck.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Neutralität
Der Verein „Gruppetto Basilea“ ist politisch und konfessionell neutral.
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Mitgliederbeiträge
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Erträge aus eigenen Veranstaltungen
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Subventionen, Zuwendungen, Gönnerbeiträgen
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Erträge aus Leistungsvereinbarungen (z.B. Sponsorings)
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Spenden und Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder (natürliche Personen), die den Vereinszweck unterstützen.
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Gönner können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
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Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.
Nur Mitglieder dürfen die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder dürfen an 3 Ausfahrten pro Jahr und auf Einladung an Vereinsanlässen teilnehmen.
Potentielle Mitglieder dürfen auf Erlaubnis des Vorstandes bei Vereinsaktivitäten „reinschnuppern“.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Er ist schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzungen der Statuten, Reglemente, Beschlüsse, Weisungen oder wegen Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein suspendiert oder ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie muss spätestens Ende des Vereinsjahres abgehalten werden.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Mitgliederversammlung zu besuchen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Zeit, sich im Verhinderungsfalle abzumelden.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die ausserordentliche Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
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Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Revisionsberichts, und Genehmigung der Jahresrechnung und Genehmigung des Jahresbudgets
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Änderung der Statuten
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Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
10. Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
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Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
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Er erlässt Reglemente.
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Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
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Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
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Präsidium
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Vizepräsidium
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Finanzen
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Weitere Ressorts nach Bedarf
Ämterkumulation ist möglich.
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Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
11. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Für reine Erfüllungsgeschäfte ist der Finanzchef alleine zeichnungsberechtigt.
13. Versicherung der Mitglieder
Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung für Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen ab.
14. Rückgriff
Der Verein kann bei Bussen, die ihm aufgrund Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, Rückgriff auf das Vereinsmitglied nehmen.
15. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
16. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfachen Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
17. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Februar 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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Statutenänderungen: 12. November 2021 (Passivmitgliedschaft, Art. 5)
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